Verhaltenskodex für Lieferanten

der ALWIN KOLB GmbH & Co. KG und ihrer Gesellschaften
HANS KOLB Wellpappe GmbH & Co. KG
Gebr. KNAUER GmbH & Co. KG
HANS KOLB Papierfabrik GmbH & Co. KG
und
KOLB Holding GmbH
(nachfolgend KOLB oder KOLB Group genannt)

I. Einleitung

Unsere Geschäftspartner sind verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Die Anforderungen dieses Verhaltenskodex für Lieferanten sind sowohl im eigenen Unternehmen als auch entlang der gesamten Lieferkette bestmöglich zu fördern und einzufordern. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und sich darum zu bemühen, ihre Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten.

Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der jeweilige Lieferant zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.

II. Grundsätze und Anforderungen

1.       Einhaltung von Gesetzen und Regulierungen

Wir erwarten, dass sich unsere Lieferanten an sämtliche anwendbare Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften halten und zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Dieser Verhaltenskodex stützt sich insbesondere auf nationale Gesetze und Vorschriften, wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie auf den Global Compact der Vereinten Nationen.

Die enthaltenen Prinzipien stellen Mindeststandards dar. Die nationalen und sonstigen maßgeblichen Gesetze und Vorschriften, die jeweils in den Ländern der Geschäftstätigkeit gelten sowie die in diesem Verhaltenskodex enthaltenen Prinzipien sind einzuhalten. Von allen geltenden Regelungen ist stets die zur Verwirklichung des Schutzzwecks am besten geeignete maßgeblich.

2.       Achtung der Menschenrechte und der Arbeitsbedingungen

a.         Verbot von Zwangsarbeit

Jede Art von Zwangsarbeit, Knechtschaft, unfreiwilliger Gefängnisarbeit oder Menschenhandel ist unzulässig. Arbeitern ist freigestellt, ihren Arbeitgeber nach angemessener Benachrichtigung zu verlassen.

Die Mitarbeiter müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden.

Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

b.         Verbot von Kinderarbeit

Es erfolgt kein Einsatz von Kinderarbeit, so wie es die ILO- und UN Konventionen und/oder nationales Recht definieren.

Das Mindestalter für die Beschäftigung von Minderjährigen liegt nicht unter dem geltenden Alter der Schulpflicht und beträgt mind. 15 Jahre, sofern keine ILO-Ausnahmebedingungen gelten. Es wird das Recht der Kinder auf Bildung respektiert.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden nicht während der Nacht oder unter gefährliche Bedingungen beschäftigt.

c.         Faire Entlohnung

Löhne sind rechtzeitig, regelmäßig und vollständig auszuzahlen. Abzüge von Löhnen als Disziplinierungsmaßnahmen werden weder gestattet noch werden Abzüge von den Löhnen, die nicht durch die nationale Gesetzgebung erlaubt sind, ohne das ausdrückliche Einverständnis des betroffenen Arbeiters vorgenommen.

Alle Disziplinarmaßnahmen sollen aufgezeichnet werden.

Der jeweilige Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

d.         Faire Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.

e.         Vereinigungsfreiheit

Arbeiter haben ohne Ausnahme das Recht, sich zu versammeln und eine Gewerkschaft ihrer eigenen Wahl zu gründen und gemeinsam Tarifverhandlungen durchzuführen. Arbeitnehmervertreter werden nicht diskriminiert und haben die Möglichkeit, ihre repräsentativen Funktionen am Arbeitsplatz auszuführen.

In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen.

Ihren Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

f.           Verbot von Diskriminierung

Die Diskriminierung / Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist.



Es gibt keine Diskriminierung bei der Einstellung, Vergütung, Zulassung zum Training, Beförderung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Pensionierung aufgrund von Rasse, Kaste, Nationalität, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, Ehestand, sexueller Orientierung, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder politischer Zugehörigkeit.

Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

g.         Gesundheits- und Arbeitsschutz

Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen.

Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Maßnahmen informiert und geschult.

Den Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

3.       Ethische Geschäftspraktiken

a.         Verbot von Korruption und Bestechung

Jegliche Form von Korruption oder Bestechung wird nicht toleriert. Der jeweilige Lieferant hat zu beachten, dass dessen Mitarbeitende im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit keine unberechtigten persönlichen Vorteile erlangen oder annehmen dürfen. Zulässig sind ausschließlich Präsente unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 20 Euro. Geldzahlungen an unsere Mitarbeiter sind ausnahmslos untersagt. Einladungen an unsere Mitarbeiter zu Geschäftsreisen, Werksfahrten, Freizeitevents oder sonstigen Veranstaltungen sind vorab von unserer Geschäftsführung der einzelnen Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe oder deren Vertretungsberechtigen zu genehmigen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Einladungen zu Geschäftsessen, vorausgesetzt diese dienen einem berechtigten geschäftlichen Zweck und die Ausgaben sind nach Art und Umfang angemessen.

b.         Vermeidung von Interessenkonflikten

Als Lieferant der KOLB Group sind Situationen zu vermeiden, in denen unsere eigenen Interessen mit den Geschäftsinteressen des jeweiligen Lieferanten in Konflikt stehen. Das jeweilige Unternehmen der KOLB Group ist unverzüglich zu informieren, falls ein Interessenkonflikt bekannt wird.

c.         Fairer Wettbewerb, Einhaltung des Wettbewerbs- und Kartellrechts und geistiges Eigentum

Die KOLB Group und ihre Unternehmen halten die geltenden Regeln des Wettbewerbs- und Kartellrechts sowie das Gebot des fairen Wettbewerbs ein und erwarten dies auch von allen Geschäftspartnern. Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten die geltenden Kartellgesetze insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen sowie Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen. Wir missbilligen solche Vorgehensweisen und erwarten das auch von unseren Geschäftspartnern. Darüber hinaus verpflichten sich die Lieferanten der KOLB Group, Rechte an geistigem Eigentum zu respektieren.

d.         Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen

Der Lieferant der KOLB Group beachtet strikt die Einhaltung aller jeweils geltenden Verordnungen und Gesetze für den Import und Export von Waren, Dienstleistungen und Informationen sowie dem Zahlungsverkehr. Bei den geschäftlichen Aktivitäten werden bestehende Sanktionen und Embargos im Rahmen der Gesetze und Verordnungen beachtet.

e.         Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Der jeweilige Lieferant der KOLB Group verpflichtet sich, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Prävention von Geld-wäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen und diese weder direkt noch indirekt zu fördern.

4.       Umweltschutz und Nachhaltigkeit

a.         Umweltschutzgesetze

Der Zulieferer hält die jeweils einschlägigen Umweltschutzgesetze und -verordnungen ein. Sein Betrieb genügt den Anforderungen des Abfallrechts sowie des Immissions- und Wasserschutzes.

Sämtliche Vorschriften bezüglich Gefahrenstoffen werden vom Geschäftspartner eingehalten. Das betrifft insbesondere die Lagerung, den Umgang mit Gefahrenstoffen und deren Entsorgung. Die Mitarbeiter sind über den Umgang mit gefährlichen Materialien und Stoffen zu unterrichten.

b.         Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

c.         Umgang mit Luftemissionen

Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln.

Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

d.         Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

Der jeweilige Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln.

Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist.

Sofern benötigt, ist Quecksilber im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 zu verwenden und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung.

e.         Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren

Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden.

Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.

f.           Umgang mit Energieverbrauch/ -effizienz

Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

g.         Tierwohl

Bei der Nutzung von Tieren, die auch in indirektem Zusammenhang mit der Produktion der gelieferten Waren stehen, ist auf eine artgerechte Haltung und die Einhaltung der gültigen tierschutzrechtlichen Vorschriften zu achten. Maßnahmen, die Tieren unnötiges Leid und Schmerzen zufügen, sind so weit wie möglich zu vermeiden.

5.       Konfliktmineralien

a.         Umgang mit Konfliktmineralien

Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie z. B. Kobalt werden seitens der Lieferanten Prozesse implementiert, um – in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) – für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten einzustehen. Der jeweilige Lieferant erwartet dies auch von seinen Geschäftspartnern.

6.       Datenschutz

a.         Einhaltung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit

Die Geschäftspartner verpflichten sich, bezüglich des Schutzes vertraulicher Informationen den angemessenen Erwartungen der KOLB Group und seinen Beschäftigten gerecht zu werden. Die Geschäftspartner werden gemeinsam mit den Verantwortungsträgern der KOLB Group darauf hinwirken, entsprechende Vereinbarungen zur Geheimhaltung abzuschließen und einen angemessenen Schutz von empfangenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten. Die Geschäftspartner haben bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von vertraulichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz (DSGVO) und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

III. Beschwerdeverfahren

Wir ermutigen  unsere Geschäftspartner dazu, jegliche Rechtsverstöße im entsprechenden Verantwortungsbereich unverzüglich zu melden, sobald diese beobachtet werden oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Geschäftspartner müssen keine Nachteile befürchten, sofern der jeweilige Hinweis nach bestem Wissen und in ehrlicher Absicht erfolgt ist.

Ein Verdachtsfall oder ein Verstoß kann anonym im Rahmen des KOLB Beschwerdemanagments gemeldet werden.

IV. Kenntnisnahme und Einverständnis der Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich mit Vertragsabschluss verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten.

Der Lieferant verpflichtet sich, in verständlicher Weise den Arbeitnehmern, Beauftragten und Subunternehmern den Inhalt dieses Kodex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen.

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Das Vorliegen eines Verdachts einer Verletzung oder eines Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex kann für das Unternehmen in letzter Konsequenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehörigen Lieferverträge zu beenden.

 

Memmingen, den 18.07.2024

 

ALWIN KOLB GmbH & Co. KG

 

Angela Kolb
Geschäftsführung

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